Die Registrierung nach Art. 49 KI-VO macht bestimmte KI-Systeme für Behörden nachvollziehbar und – soweit die Eintragung öffentlich ist – transparent. Die Angaben werden in der nach Art. 71 KI-VO geführten EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme erfasst.
Anbieter oder gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten müssen sich und bestimmte in Anhang III genannte Hochrisiko-KI-Systeme vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der EU-Datenbank registrieren. Die Pflicht gilt auch, wenn ein Anbieter ein in Anhang III genanntes System nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO als nicht hochriskant einstuft.
Behörden sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder in ihrem Namen handelnde Personen müssen sich vor der Inbetriebnahme oder Verwendung bestimmter in Anhang III aufgeführter Hochrisiko-KI-Systeme ebenfalls registrieren, das betreffende System auswählen und dessen Verwendung eintragen.
Für bestimmte Systeme in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle erfolgt die Registrierung in einem sicheren, nicht öffentlichen Teil der EU-Datenbank. Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nummer 2 werden nach Art. 49 Abs. 5 KI-VO auf nationaler Ebene registriert.
Die Registrierung ist eine vorgelagerte Transparenz- und Aufsichtspflicht. Sie ersetzt nicht die Meldung schwerwiegender Vorfälle nach Art. 73 KI-VO, die nach einem entsprechenden Ereignis erforderlich werden kann.